AGB für Klubnutzung von Dritten



1.      Eine Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.

 

2.   Als Kündigungsfrist werden 7 Tage vor der Veranstaltung vereinbart. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Von einer Kündigung unberücksichtigt bleiben Forderungen beider Vertragspartner, die durch diesen oder andere Verträge entstanden sind.

 

3.   Die Getränkeversorgung erfolgt ausschließlich durch das GAG 18. Eine Versorgung mit Speisen ist nicht möglich, die Beauftragung eines Cateringservice obliegt dem Nutzer.

 

4.   Ansprüche Dritter sind in jedem Fall gegenüber dem Nutzer geltend zu machen. Der Nutzer hat den Kellerklub GAG 18 e.V. in voller Höhe von jedem Schaden freizuhalten.

 

5.   Der Nutzer kommt in vollem Umfang für Ansprüche Dritter auf, die durch Inanspruchnahme von Vereinbarungen entstehen, die der Kellerklub GAG 18 e.V. gegenüber Dritten eingegangen ist, und die im Rahmen dieses Vertrages genutzt werden.

 

6.   Für die Einhaltung des Arbeits- und Brandschutzes, die gültigen Lärmemissionswerte sowie des Gesetzes zum Schutze der Jugend ist der Nutzer selbst verantwortlich.

 

7.   Für schuldhafte, fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen am Inventar haftet in jedem Fall der Nutzer, festgestellte Schäden sind in jedem Fall sofort einem kompetenten Vertreter des Kellerklubs GAG 18 e.V. zu melden. Ansprüche des Kellerklubs GAG 18 e.V. sind innerhalb von 10 Werktagen nach der Nutzung anzumelden und sofort nach Feststellung zu protokollieren und nach Möglichkeit zu dokumentieren.

 

8.   Der Nutzer ist nicht berechtigt selbst, durch Beauftragte oder durch Dritte Waren und Leistungen auf seine Rechnung oder auf Rechnung Dritter zu verkaufen. Sollte es jedoch anderslautende schriftliche Vereinbarungen, die Vertragsbestandteil werden, geben, so sind die z. Zt. gültigen Preise des Kellerklubs GAG 18 e.V. bindend.

 

9.   Das Hausrecht steht ausschließlich dem Kellerklub GAG 18 e.V. zu. Dieses wird vom verantwortlichen Diensthabenden des Klubs ausgeübt.

 

10. Rauchen und Umgang mit offenem Feuer oder Licht sind im gesamten Klub verboten. Ausnahmen bilden folgende Räume und Verkehrsflächen: Gang zwischen den Sanitäreinrichtungen und der Trenntür des Ganges, Personalbereich am Lieferanteneingang, Dartraum und Seitenraum am hinteren Gang sowie der Eingangsbereich bis zum ersten Treppenabsatz.

 

11. Etwaige Werbung durch den Nutzer muss zuvor schriftlich beantragt und vom Vorstand des Kellerklub GAG 18 e.V. genehmigt werden.

 

12. Der vereinbarte Gesamtbetrag sowie die Kaution in Höhe von 100 € sind vor Veranstaltungsbeginn fällig.

 

13. Die GEMA-Gebühr für das Abspielen von Tonträgern (auch selbsthergestellte Tonträger) und Livemusik ist vom Nutzer selbst bei der GEMA anzumelden und abzurechnen.

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dresden.

 

15. Technik: Beim Umgang mit der zur Verfügung gestellten Technik ist der Nutzer zu einem sachgerechten, bestimmungsgemäßen, behutsamen und vorsichtigen Umgang verpflichtet. Sollten trotzdem Schäden eintreten, ist die gesamte Anlage sofort nach Erkennen der Schäden oder offensichtlicher Betriebsstörung außer Betrieb zu nehmen und vom Netz zu trennen. Der verantwortliche Diensthabende des Klubs ist umgehend zu informieren. Eigenmächtige Eingriffe sind nicht zulässig. Die Hinzunahme von autorisiertem Fachpersonal wird vom Auftraggeber getragen.

 

16. Unabhängig vom im Vertrag vereinbarten Veranstaltungsende ist bei Veranstaltungen von Sonntag bis Donnerstag spätestens 1.00 Uhr, bei Veranstaltungen am Freitag oder Sonnabend spätestens 2.00 Uhr der Discobetrieb zu beenden und die Musik auf Zimmerlautstärke zu reduzieren.

 

17.  Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so bleiben alle übrigen Vereinbarungen wirksam. Es sollten dann im Wege der (auch ergänzenden) Auslegung die Regelungen gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung so weit als möglich entsprechen. Sofern eine Auslegung aus Rechtsgründen ausscheidet, verpflichten sich beide Vertragsparteien, dem vorstehenden Satz entsprechende Vereinbarung zu treffen. Entsprechendes gilt, wenn bei der Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke erkennbar wird. 

       Für das Vertragsverhältnis gelten vorrangig die einzelvertraglichen Regelungen einschließlich der Salvatorischen Klausel und der Ergänzungsregelungen.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.